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Rechtstipp: Kündigung - Wer nach der Tat auch noch lügt, fliegt fristlos

11.10.2023

Arbeitet eine Frau in einem Betrieb mit elektronischer Arbeitszeiterfassung, so muss sie sich ausstempeln, wenn sie eine zehnminütige Kaffeepause in einem Café einlegt. Tut sie das nicht, und behauptet sie gegenüber ihrem Vorgesetzten auch dann noch, keine Pause gemacht zu haben, als der sie mit dem Vorwurf konfrontiert, so muss sie die fristlose Kündigung hinnehmen. Das gelte auch dann, wenn sie als Schwerbehinderte (GdB 100) einen besonderen Kündigungsschutz hat. Hier hatte sie das Vergehen erst eingeräumt, nachdem der Chef ihr mitteilte, Fotos von ihrem Päuschen zu besitzen. Wegen der Dreistigkeit „im Nachtatverhalten“ habe sich auch eine Abmahnung erübrigt. Denn eine solche hätte wohl auch nicht zu einer Verhaltensänderung der gekündigten Arbeitnehmerin geführt. Das Leugnen nach der Tat sei ein Zeichen dafür, dass das Vertrauensverhältnis gestört ist. (LAG Hamm, 13 Sa 1007/22)

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