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Rechtstipp: Kündigung - Wer für die Konkurrenz arbeitet, fliegt

22.01.2024

Ist eine TV-Moderatorin langjährig im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung für einen Nachrichtensender (der TV- und Onlineberichterstattung betreibt) tätig, so muss sie die fristlose Kündigung hinnehmen, wenn sie - trotz einer arbeitsvertraglichen Einschränkung von Nebentätigkeiten - eine Online-Börsenkolumne für eine konkurrierende Tageszeitung verfasst. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie wegen des gleichen Sachverhalts bereits abgemahnt worden ist. Es handelte sich bei der Online-Kolumne um eine Wettbewerbstätigkeit, da der Zeitungsverlag ein Unternehmen ist, dass sowohl im Bereich der TV- wie auch der Onlineberichterstattung aktiv ist. Betraf die Kolumne den fachlichen Kernbereich der Moderatorin, den sie für die Tätigkeit bei ihrem Sender ausfüllt (und für den sie sich eine große Reputation aufgebaut hatte, mit der sie für ihren Sender in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist), so ist das Verhalten der Moderatorin als Wettbewerbstätigkeit zu deklarieren. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses unzumutbar. (ArG Köln, 9 Ca 5402/22)

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