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Rechtstipp: Kündigung - Wenn die "AU" offensichtlich "ergaunert" wurde, geht's fristlos

21.02.2025

Beantragt eine Schulsekretärin für den ersten Tag der Sommerferien Urlaub, obwohl die Schulleitung bereits ein dreiviertel Jahr vor den Ferien mitgeteilt hat, dass für einen bestimmten Zeitraum zu Beginn der Sommerferien kein Urlaub gewährt werden, so ist die fristlose Kündigung der Sekretärin gerechtfertigt, wenn sie für diesen Tag eine (insgesamt 3 Tage umfassende) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt und sich herausstellt, dass sie an dem ersten Ferientag an einer Trainerfortbildung teilgenommen hat. Der - eigentlich hohe - Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (die ihr ein Magen-Darm-Leiden attestierte), ist in diesem Fall "erschüttert". Die Arbeitnehmerin habe von Anfang an beabsichtigt, an dem Lehrgang teilzunehmen, trotz der bestehenden Arbeitsverpflichtung. (LAG Niedersachsen, 15 SLa 127/24) - vom 07.07.2024

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