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Rechtstipp: Kündigung - "Soll-Angaben" sind eben kein "Muss"
Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, in Massenentlassungsanzeigen gegenüber der Arbeitsagentur Alter oder Geschlecht der Betroffenen anzugeben. Dabei handele es sich um so genannte „Soll-Angaben“, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht verpflichtend seien. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. In dem konkreten Fall ging es um Kündigungen von 17 Arbeitnehmern in einem kleinen Betrieb mit weniger als 60 Beschäftigten, von denen eine Arbeitnehmerin mit der Begründung gegen die Kündigung klagte, es fehlten die „Soll-Angaben“. Damit sei die Kündigung unwirksam. Das BAG sah das jedoch anders. Das Fehlen der Soll-Angaben allein führe für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe bereits geklärt, dass derartige Angaben wie Alter oder Geschlecht in der Anzeige nicht enthalten sein müssen. (BAG, 2 AZR 467/21)