Steuertipp: Bei betrieblichen und privaten Schulden gibts keine "Verwalter-Rückstellung"
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Rechtstipp: Kündigung: Eine sexuelle Beleidigung auf einer Betriebsfeier bedeutet fristlos
Sammelt eine Arbeitnehmerin auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier Geld für ein Geschenk ein, und sagt ein Kollege, der nicht passend zahlen konnte, im Beisein anderer Kollegen »Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen«, so handelt es sich dabei um eine sexuell belästigende Äußerung. Eine solche »schwerst beleidigende und herabwürdigende Äußerung« rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das gelte auch zwischen Kolleginnen und Kollegen, »wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken«. Es handele sich um eine Verletzung der vertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber muss nicht die Frist für eine ordentliche Kündigung einhalten – das ist unzumutbar. (ArG Elmshorn, 3 Ca 1501 e/22)