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Rechtstipp: Kündigung - Die Sozialauswahl muss klaren Regeln folgen
Beabsichtigt ein Arbeitgeber seinen Betrieb wegen Insolvenz in Etappen still zu legen, so gelten bei der durchzuführenden Sozialauswahl für die betriebsbedingten Kündigungen spezielle Regeln. Insbesondere sind dabei »die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmer mit den Abwicklungsarbeiten zu beschäftigen« - also erst als letzte Gruppe zu kündigen. In dem konkreten Fall ging es um eine 53-köpfige Gruppe, die als »Abwicklungsteam« bis zum Ende bleiben durfte. Aus diesem Team erhielten dreizehn Personen Kündigungen zum 31.03. des Jahres, vierzig Mitarbeitern wurde per 30.06. gekündigt. Ein Mann aus der dreizehnköpfigen Gruppe klagte darauf, ebenfalls bis Mitte des Jahres beschäftigt zu bleiben – und konnte sich durchsetzen. Hier sei die Sozialauswahl »methodisch fehlerhaft durchgeführt« worden, weil »die Vergleichsgruppen fehlerhaft gebildet« worden seien. Der Arbeitgeber durfte diese Gruppen nicht an der ursprünglich ausgeübten Tätigkeiten ausrichten, sondern »anhand der noch im Abwicklungsteam anfallenden Tätigkeiten«. Hier blieb unklar, welche Anforderungsprofile für die Abwicklung wirklich erforderlich waren. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Arbeitgebers. (LAG Düsseldorf, 3 Sa 529/23)