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Rechtstipp: Kündigung - Der Arbeitgeber muss über ein "Einschreiben" genau Bescheid geben können

01.09.2023

Wird einer Arbeitnehmerin aufgrund einer Vielzahl kurzer Fehlzeiten gekündigt, weil ihr Arbeitsplatz bereits seit Jahren den arbeitsmedizinischen Empfehlungen gerecht werde, so kann sie auch dann erfolgreich gegen die Kündigung angehen, wenn trotz aller Bemühungen seitens des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz der Frau „anzupassen“, die Ausfallzeiten nicht zurückgegangen sind. Zwar sei die Gesundheitsprognose für die Arbeitnehmerin tatsächlich so negativ, dass eine Weiterbeschäftigung den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen könnte, so dass eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein kann. Wurde aber ein betriebliches Eingliederungsmanagement noch nicht durchgeführt, so ist die Kündigung unrechtmäßig. (Hier hatte der Arbeitgeber die Frau per Einschreiben über die Möglichkeit der Eingliederung informiert. Allerdings konnte er nur den Einlieferungsbeleg sowie den Sendungsstatus vorlegen. Die tatsächliche Auslieferung an die Arbeitnehmerin konnte nicht belegt werden. Dazu fehlte die Unterschrift des Postzustellers.) (LAG Baden-Württemberg, 4 Sa 68/20)

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