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Rechtstipp: Kündigung - Den Job besser nicht leichtsinnig hinschmeißen
Kündigt ein Schichtmeister nach mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit seinen Job, bereut er das wenig später und nimmt er sein Vorhaben per E-Mail zurück, so kann die Kündigung dennoch wirksam sein. Das gelte auch dann, wenn er nach seiner „Kündigungsrücknahme“ noch einige Zeit für den Arbeitgeber weiter tätig war - das jedoch bedingt durch die lange Kündigungsfrist. In dem konkreten Fall hatte der Mann das Arbeitsverhältnis „fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist“ gekündigt – und kurz darauf widerrufen. Seine Nachfrage in der Personalabteilung (ebenfalls per Mail), ob die Rücknahme der Kündigung akzeptiert werde, blieb unbeantwortet. In einem späteren Personalgespräch wurde ihm mitgeteilt, wann sein letzter Arbeitstag sein werde - und das zu Recht. Der Mann konnte seine Weiterbeschäftigung nicht durchsetzen. Sein (Ex-)Arbeitgeber durfte die Kündigung annehmen. (Thüringer LAG, 5 Sa 243/22)