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Rechtstipp: Kündigung - Bei schwerwiegendem Verstoß darf "bedenkliche" Aufzeichnung benutzt werden

19.09.2023

Arbeitgeber dürfen sich in einem Kündigungsschutzprozess auch dann auf Aufzeichnungen einer offen sichtbaren Videokamera stützen (die durch ein Piktogramm ausgewiesen war), wenn nicht alle Datenschutzregeln eingehalten wurden. In dem konkreten Fall ging es um einen Beschäftigten, dem vorgeworfen wurde, eine Schicht nicht geleistet, sich aber vergütet lassen zu haben. Als endgültigen Beweis (nach einem anonymen Hinweis), legte der Arbeitgeber Aufzeichnungen der Kamera am Werkstor vor. Darauf war zu sehen, dass der Mann das Werksgelände zwar betreten, aber schon vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Er argumentierte, dass die Videoaufzeichnungen „wegen verschiedener Datenschutzverstöße“ nicht verwertet werden dürften (unter anderem seien die Bilder länger gespeichert gewesen als erlaubt). Das Bundesarbeitsgericht forderte die Vorinstanz auf, sich die Bilder anzuschauen (was die noch verweigert hatte). Es handele sich um eine offen sichtbare Kamera, und außerdem stehe „vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede“. Bei einem derart schwerwiegenden Vorwurf sei eine eventuell zu lange Speicherdauer „grundsätzlich irrelevant“. (BAG, 2 AZR 296/22)

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