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Rechtstipp: Kündigung - Auch eine Schwangerschaft kann "rückdatiert" werden
Erhält eine Assistentin in einer Arztpraxis von ihrem Arbeitgeber Mitte Mai die Kündigung, legt sie diesem 15 Tage später einen selbst durchgeführten positiven Schwangerschaftstest vor, und wird die Schwangerschaft erst Mitte Juni von einem Frauenarzt bestätigt (weil es vorher keine Termine gegeben hatte), so ist die übliche Dreiwochenfrist eigentlich verstrichen, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Zwar war die Arbeitnehmerin »arbeitsrechtlich gesehen« erst dann »gesichert schwanger«, als sie das ärztliche Attest vorlegen konnte. Ein selbst durchgeführter Schwangerschaftstest reicht nicht aus. Dennoch ist eine Kündigungsschutzklage zulässig, wenn der Frauenarzt bescheinigt, dass Frau bereits bei Zugang der Kündigung schwanger war. (BAG, 2 AZR 156/24) – vom 03.04.2025