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Rechtstipp: Kündigung - Auch eine Betriebsratsvorsitzende darf nicht mit Stunden schummeln

04.11.2024

Kommt es bei der Prüfung der monatlichen Aufzeichnungen der Arbeitszeit einer Betriebsratsvorsitzenden über einen Zeitraum von achteinhalb Monaten an 94 Tagen (mit insgesamt 628 Minuten) zu dem Ergebnis, dass sie - versuchten - Arbeitszeitbetrug begangen hat, so darf ihr fristlos gekündigt werden. Hat sie gemeldet, bestimmte Zeiten für Betriebsratsätigkeit außerhalb der Arbeitszeit habe nutzen müssen (was für sie im Gegenzug Freizeit bringt), so muss sie nicht erst abgemahnt werden, wenn sie diese Zeiten "erfunden" und bewusst falsch eingetragen hat. Das gelte insbesondere dann, wenn sie bereits Abmahnungen für Fehlverhalten an anderer Stelle in ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzenden kassiert hat (unter anderem kam sie der Weisung des Arbeitgebers mehrfach nicht nach, ihre Tätigkeit am Sitz des Betriebsrats zu erbringen). (ArG Köln, 6 BV 25/24) - vom 08.08.2024

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