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Rechtstipp: Krankenversicherung - Ob Privatärzte den Bereitschaftsdienst mittragen müssen, ist fraglich
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass es "ernstliche Zweifel an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage" dafür gibt, dass Privatärzte Beiträge zur Finanzierung des Bereitschaftsdienstes an die Kassenärztliche Vereinigung abführen müssen. In dem konkreten Fall wehrte sich ein Privatarzt, der für drei Jahre 7.500 Euro an Beiträgen für den Bereitschaftsdienst zahlen sollte. Das LSG gab ihm Recht und setzte die Bescheide aus - zumindest so lange, bis die Hauptsacheverfahren entschieden sind. Die "Rechtssetzungskompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung ist auf die Konkretisierung der Rechte und Pflichten (...) der Vertragsärzte beschränkt". (Hessisches LSG, L 4 KA 3/22)