Rechtstipp: Arbeitsrecht - Nur bei erheblichen Fehlern darf abgebrochen werden
Steuertipp: Ausführungszeitpunkt der Schenkung von Gesellschaftsanteilen
Rechtstipp: Krankenversicherung - Nur in Ausnahmefällen zahlt die Kasse Implantate
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Zahnimplantate von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann bezahlt werden müssen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbehandlung stehen. Allein das Ziel, die Kaufunktion zu verbessern, reicht nicht als Grund für eine Kostenübernahme. Das verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die mit ihrem "unzulänglich versorgten Restgebiss" nicht mehr richtig kauen konnte. Lässt sich die Patientin trotz der Ablehnung während des laufenden Verfahrens implantatgestützte Zahnprothesen einsetzen, so bleibt sie auf den Kosten sitzen (hier in Höhe von rund 6.500 €). Kassen übernehmen Implantate nur in Ausnahmefällen, wenn eine „Gesamtbehandlung“ aus „human- und zahnmedizinischen Bestandteilen besteht“. (BSG, B 1 KR 8/21 R)