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Rechtstipp: Krankenversicherung: Noch wird eine Geschlechtsangleichung zu "non-binär" nicht bezahlt
Eine (biologische) Frau, sie sich weder als Mann noch als Frau empfindet und eine geschlechtsangleichende Operation plant, kann die Kosten dafür nicht von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erstattet verlangen. Es fehle dafür die Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. In dem konkreten Fall ging es um eine Person, der bei der Geburt das weibliche Geschlecht zugeordnet worden war, die ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister in „ohne Angabe“ ändern ließ und bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Geschlechtsangleichung vergeblich beantragte. Denn bei körpermodifizierenden Operationen bei nicht-binären Personen handele es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, auf die ein Anspruch erst dann besteht, wenn der Bundesausschuss eine entsprechende Empfehlung abgibt. (BSG, B 1 KR 16/22 R)