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Rechtstipp: Krankenversicherung - Muss alles sehr schnell gehen, wird auch privater Leistungserbringer bezahlt
Leidet ein Mann an Hodenkrebs, und droht ihm nach der Therapie Zeugungsunfähigkeit, so muss seine gesetzliche Krankenkasse die Kosten für das Einfrieren von Spermien bezahlen. Das gelte auch dann, wenn die Firma (hier eine GmbH), die das Einfrieren vornimmt, als »privater Leistungserbringer« nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen ist. Musste jedoch alles sehr schnell gehen (der Verdacht kam am Donnerstag auf, die Diagnose gab es Freitag, der erste Eingriff war für den Mittwoch darauf angesetzt - und montags wurden die Keimzellen eingefroren), so habe der Mann Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Einfrieren gegen seine Kasse. Anders könne er seinen gesetzlich vorgesehenen Anspruch nicht verwirklichen. (Zumal sich hier ergab, dass selbst die Kassenärztliche Vereinigung bis zum Ende des Gerichtsverfahrens keinen einzigen zugelassenen Leistungserbringer benennen konnte und die Kinderwunschpraxis selbst, über die der erste Kontakt für die Kryokonservierung lief, kassenärztlich zugelassen ist - das ausführende Labor jedoch nicht.) (Bayerisches LSG, L 5 KR 377/22)