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Rechtstipp: Krankenversicherung - Hilft eine Prothese nicht nur ästhetisch, so ist sie zu bezahlen
Eine Frau, die seit Geburt an einer Fehlbildung der linken Hand leidet (hier fehlte der Mittelfinger komplett und Daumen, Zeige- und Ringfinger zu Hälfte), kann von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung verlangen, dass ihr eine maßgefertigte Prothese aus Silikon zu bezahlen ist. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Prothese nicht nur ästhetische Wirkung hat, sondern die Funktion der Hand erheblich verbessert (was der Frau hier vor allem auch in ihrem Beruf als Arzthelferin zugutekommt). Die Tatsache, dass eine solche Prothese sehr teuer ist (hier ging es um knapp 17.600 €), dürfe zu keiner anderen Entscheidung führen. Gibt es keine gleichwertige Versorgungsmöglichkeit mit einem anderen Hilfsmittel, so könne auch ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegen. (Hessisches LSG, L 8 KR 477/20)