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Rechtstipp: Krankenversicherung - Eine Hautstraffungs-OP muss nicht bezahlt werden
Haben sich bei einer übergewichtigen Frau, die eine Schlauchmagenoperation im Ausland hat durchführen lassen, und die dadurch ihr Gewicht von 118 auf 75 Kilogramm reduzieren konnte, Hautfalten und eine Fettschürze gebildet, so kann sie die Kosten für eine Hautstraffungs-OP nicht von ihrer Krankenkasse erstattet erhalten. Liegen bei den Hautfalten keine Krankheitswerte wie etwa Reizungen, Pilzbefall oder Entzündungen vor, so besteht für die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungspflicht. Auch lag hier keine "schwerwiegende Entstellung" vor. Die Straffungsoperationen an sich seien kein Bestandteil einer einheitlichen Behandlung der Adipositas. (Hessisches LSG, L 1 KR 247/22)