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Rechtstipp: Krank zu werden ist auch im Urlaub ein Lebensrisiko

09.08.2024

Bucht ein Mann sich und seine Family eine einwöchige Pauschalreise nach Antalya/Türkei, so kann er auch dann keine nachträgliche Reisepreisminderung geltend machen, wenn die Familie die Reise nach wenigen Tagen abbricht, weil bei ihr Übelkeit und Erbrechen auftraten und der Mann der Meinung ist, die Erkrankungen seien auf unzureichende Hygiene im Hotel zurückzuführen. So habe er Erbrochenes im Bereich des Pools entdeckt und das Essen erschien ihm teilweise »gesundheitsbedenklich«, weil insbesondere Ei- und Fischgerichte nicht vollständig gar, sondern roh gewesen sein sollen. (Hier ging es um fast 3.800 € für die Erstattung des halben Reisepreises, für Ersatz für vertane Urlaubszeit sowie um Behandlungskosten vor Ort und um die Kosten der vorzeitigen Rückreise.) Weil Hotels aber »keine aseptische Umgebung« seien und viele Magen-Darm-Erkrankungen nicht auf kontaminiertem Essen, sondern auf Schmier- oder Tröpfcheninfektionen beruhten, könnten »über Kontaktflächen oder schlicht über die räumliche Nähe zu anderen Gästen und deren Ein- und Ausatmen, Husten, Gesprächen oder Lachen übertragen« die Erreger übertragen worden sein. Bei der Erkrankung handele es sich um ein »allgemeines Lebensrisiko«, das sich nun mal im Urlaub verwirklicht habe. (AmG München, 132 C 230/23)

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