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Rechtstipp: Kinderbetreuungs-Anspruch besteht auch für «gekündigte Kinder»
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und einen Kindergarten besuchen, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Betreuung von täglich sechs Stunden. Vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht konnten Eltern eines Kita-Kindes durchsetzen, diese Stundenzahl an Betreuung wochentäglich zu erhalten. Das gelte auch dann, wenn ihnen der vom Landkreis zugewiesene Kitaplatz vom Betreiber gekündigt worden ist (die Umstände dazu sind strittig) und sie nicht dagegen angegangen sind. Es sei nachvollziehbar, dass die Eltern „im Hinblick auf das Wohl des Kindes gegen den Willen des Kita-Betreibers eine weitere Betreuung ihres Kindes in dessen Einrichtung nicht haben erzwingen wollen“. Ihnen muss eine Betreuung in einer anderen zumutbaren Einrichtung ermöglicht werden. (Niedersächsisches OVG, 10 ME 170/21)