Rechtstipp: Kfz-Kaskoversicherung - Schlüssel im Werkstatt-Briefkasten ist nicht fahrlässig
Wirft ein Mann seinen Autoschlüssel außerhalb der betrieblichen Öffnungszeiten in den Briefkasten einer Kfz-Werkstatt, in der das Auto repariert werden soll, so hat er damit nicht grob fahrlässig gehandelt. Wird das Auto gestohlen, weil ein Dieb den Schlüssel aus dem Briefkasten entwenden kann, so muss dennoch die Kfz-Kaskoversicherung leisten. Die Versicherung kann die Leistung auch nicht kürzen. Das gelte jedenfalls dann, wenn es für den Einwerfenden so aussah, dass der Schlüssel weit nach unten in den Kasten fallen und von außen nicht mehr erreichbar sein würde. (Es kommt in solchen Fällen immer auf den Einzelfall an und darauf, ob für jeden »einleuchtend und ersichtlich« sei, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel leicht wieder herausgezogen (…) werden könnte.) (LG Oldenburg, 13 O 688/20) - vom 14.10.2020