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Rechtstipp: Ist ein Hengst zu "hengstig", so ergibt das keinen Preisnachlass
Wird ein Hengst einer GmbH (die mit Zuchtpferden handelt) für ein Jahr überlassen, um damit auf Promotiontour zu gehen, verhält das Tier sich jedoch »zu hengstig« und springen weder Turniersiege noch Imagegewinn für die GmbH heraus so , kann sie die Gebühr für die Überlassung nicht nachträglich mindern. In dem konkreten Fall ging es um fast 270.000 Euro für ein Jahr, in dem das Prachtexemplar (das schon mal im Bundeskader Dressur stand) sich jedoch meist wild benahm und sich sogar bei einem Deckakt mit einer Stute verletzte. Weil die GmbH aber weder die Reitbarkeit des Hengstes beanstandet noch klar formulieren konnte, in welchem Umfang aus der »Hengstigkeit heraus« eine aufrechenbare Überzahlung resultieren könnte, musste der volle Preis bezahlt werden. (OLG Frankfurt am Main, 29 U 197/20)