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Rechtstipp: Ist die Fertigstellung einer Eigentumswohnung unzumutbar, so darf das Bauvorhaben enden

11.04.2025

Gerät der Neubau einer Wohnanlage schon früh ins Stocken, weil das Altgebäude wegen einer Insolvenz nicht abgerissen wird, so kann eine Miteigentümerin zwar grundsätzlich Anspruch gegen die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft auf »plangerechte Errichtung« des ursprünglichen Vorhabens besitzen. Das gelte im Grundsatz auch bei einer solchen erstmaligen Errichtung des Gemeinschaftseigentums. Ist die »Erfüllung dieses Anspruchs« den Miteigentümern jedoch nicht zuzumuten (was bei einer zu erwartenden Kostensteigerung von mehr als 50 % der Fall ist), so fällt das Bauvorhaben aus. (Der Bundesgerichtshof sah alternativ einen Investor als sinnvolle Lösung an, der bereit sei, die »unfertigen« Einheiten zu einem angemessenen Preis abzukaufen.) (BGH, V ZR 243/23) - vom 20.12.2024

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