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Rechtstipp: Mietrecht - Angst vor Corona rechtfertigt keine dauerhafte Zutrittsverweigerung
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Steuertipp: Ein Darlehen und die Rückabwicklung nach Widerruf sind eine Einheit
Rechtstipp: Immobilienkauf - Täuscht der Verkäufer, so muss der dem Geld «hinterherrennen»
Kann die Käuferin eines Hauses einen Kaufvertrag anfechten und rückabwickeln, so muss der Verkäufer (der die Käuferin "arglistig getäuscht" hatte) neben dem Kaufpreis auch den Aufwand erstatten, den die Frau für einen Makler sowie für die Grunderwerbsteuer hatte. Der Verkäufer kann nicht argumentieren, sie müsse sich für die Erstattung an den Makler beziehungsweise an das Finanzamt wenden. Der getäuschten Käuferin steht es frei, an wen sie sich mit ihren Erstattungsansprüchen wende. Sie muss dann allerdings "Zug um Zug" ihre Erstattungsansprüche gegen den Makler und dem Finanzamt an den Verkäufer abtreten. (BGH, V ZR 272/19)