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Wird im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags ein Teil des Kaufpreises nicht beurkundet, um Steuern zu hinterziehen, so ist nicht das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam. Wird bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung ein Kaufpreis in Höhe von 120.000 Euro beurkundet, gehen stattdessen aber zusätzlich 30.000 Euro bar vor der Beurkundung an den Verkäufer, so kann die Übertragung des Eigentums dennoch nicht bezweifelt werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht der Hauptzweck des Vertrags gewesen sei. Hier war der »Leistungsaustausch« aber ernsthaft gewollt. (BGH, V ZR 115/22) - vom 15.03.2024