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Rechtstipp: Hundehalter kann sich gegen anonyme Anzeigen nicht wehren

20.10.2021

Wenden sich Nachbarn eines Hundebesitzer mit einer Unterschriftenliste an die Ordnungsbehörden, weil sie den Hund des Bürgers in der Nachbarschaft als gefährlich einstufen, so hat der Besitzer des Tieres keinen Anspruch darauf, zu erfahren, wer genau ihn "angeschwärzt" hat. Das gelte auch dann, wenn er vermutet, dass eine Nachbarin dahintersteckt, mit der er einen zivilrechtlichen Streit austrägt, und diese Frau andere dazu verleitet habe, ebenfalls zu unterschreiben. Diese wolle er persönlich davon überzeugen, dass sein Hund "gutmütig, ausgeglichen und kinderlieb" sei. Die Behörde muss die Namen nicht preisgeben, weil solche Anzeigen grundsätzlich ein wesentliches und gutes Mittel seien, um "Gefahren abzuwehren". Müssten Bürger befürchten, dass ihre Identität "auffliege", so führe das unweigerlich dazu, dass weit weniger Personen dazu bereit wären, dienliche Hinweise zu geben. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 5 K 1113/20)

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