Rechtstipp: Hausratversicherung - Untervermietung an »oberflächlich Bekannte« ist grob fahrlässig
Steuertipp: Auch bei einer unentgeltlichen Überlassung wird Zweitwohnungssteuer fällig
Rechtstipp: Hausverbot - Ein Hotel ist zwar öffentlich, aber...
Wurde gegen eineRechtsanwältin ein Hausverbot für ein Münchner Hotel ausgesprochen, weil sienach mehreren Aufenthalten dort Rechnungen nicht bezahlte und behauptete,Ratten im Restaurant des Hotels entdeckt zu haben, so kann sie diesesHausverbot nicht (gerichtlich) aufheben lassen. Ihr Argument, sie sei alsWirtschaftsanwältin auf die Teilnahme an Tagungen und Meetings in den Räumenangewiesen, kann nicht durchdringen, wenn sie keine konkreten beruflichenErfordernisse nachweist. (Hier waren 1.300 € offen.) Private Hotel- undRestaurantaufenthalte stellen jedenfalls keine erhebliche Teilnahme amgesellschaftlichen Leben dar. Das gelte auch dann, wenn »die Örtlichkeit fürdie Öffentlichkeit zugänglich ist«. (AmG München, 172 C 17045/22) – vom18.03.2025