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Rechtstipp: Gilt ein Hundeverbot am Arbeitsplatz, so ist es einzuhalten
Auch wenn eine Spielhallenaufsicht fast sechs Jahre lang ihre Hündin mit zur Arbeit gebracht hat, kann ihr das künftig verboten werden, wenn das arbeitsvertraglich untersagt ist, verschiedene Vorgesetzte es in der Vergangenheit jedoch gebilligt hatten. Allerdings darf das Verbot dann nicht »von heute auf morgen« umgesetzt werden. Die Berechtigung des Arbeitgebers, das Verbot durchzusetzen, könne sich vor allem daraus ergeben, dass Kunden der Spielhalle womöglich eine Hundehaarallergie oder Angst vor Hunden haben könnten. Es muss eine angemessene Frist geben - auch, damit sich der Hund wieder an eine andere Unterbringungsmöglichkeit gewöhnen kann, wenn das Frauchen arbeiten ist. Hier wurden im Rahmen eines Vergleichs dafür rund zwei Monate gewährt. (LAG Düsseldorf, 8 GLa 5/25) - vom 08.04.2025