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Rechtstipp: Gerichtsgebühr - Will der Mandant nicht "aufgeben", bleibt er auf den Kosten sitzen
Ist der Mandant eines Rechtsanwaltes trotz einer umfassenden Belehrung darüber, dass eine eingelegte Berufung "aussichtslos" sein wird, nicht zu einer Rücknahme des Rechtsmittels bereit, so kann die Rechtsschutzversicherung des Mandanten nicht verlangen, dass der Anwalt die Differenz bei den Gerichtsgebühren zu zahlen habe, wenn die Berufung nicht angenommen wird. Die Gerichtsgebühr hatte sich dadurch verdoppelt. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Mandant seine Behauptung nicht beweisen kann, dass er nicht informiert worden sei - und im Gegenteil die Beweisaufnahme sogar ergibt, dass er die Kosten eines "Unterliegens" hinnehmen wollte. (AmG Frankfurt am Main, 32 C 807/21)