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Rechtstipp: Gehwege sind für Fußgänger da
Werden Gehwege regelmäßig so zugeparkt, dass „ihre Funktion beeinträchtigt wird“ (sprich Fußgänger behindert werden), dann muss die örtliche Verkehrsbehörde dagegen vorgehen. Das gelte insbesondere dann, wenn Anwohner ein Eingreifen der Behörden beantragt haben. Wurde - wie hier in dem konkreten Fall - das verkehrswidrige Parken allerdings Jahrzehnte lang geduldet, so muss die Stadt nicht direkt abschleppen lassen. Es reiche dann zunächst, dass die Stadt ein Konzept vorlegt und danach auch streng verfolgt, wie die Fußgänger besser geschützt werden können. (Hier ging es um Straßen, in denen seit vielen Jahren auf beiden Seiten „aufgesetzt“ mit zwei Rädern auf den Gehwegen geparkt wurde, obwohl das nicht durch Verkehrszeichen erlaubt ist.) Es müsse ein „Begegnungsverkehr“ beispielsweise zwischen Kinderwagen und Rollstuhl möglich sein. Bleibt den Fußgängern hingegen weniger als 1,50 Meter, so ist ein Eingreifen nötig. Ein sachgerechtes Konzept sei dann von der Stadt vorzulegen. (VwG Bremen, 1 LC 64/22)