Rechtstipp: Lehrvideos anschauen ist kein Präsenzunterricht
Steuertipp: Finanzamt darf Verträge anfordern
Rechtstipp: Für Kioske gelten Tankstellenregeln nicht
Besteht das Sortiment eines Kioskbesitzers (hier in Aachen) nicht überwiegend aus den Waren, die eine Öffnung der »Verkaufsstelle« auch an Sonn- und Feiertagen nach dem Ladenöffnungsgesetz rechtfertigen würden (insbesondere sind das Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren), so darf das Ordnungsamt ein Öffnungsverbot aussprechen. Verkauft der Besitzer hier überwiegend alkoholische und nicht alkoholische Getränke, sowie Tabak- und Süßwaren, so habe er keinen Anspruch auf eine Sondergenehmigung. (Für Tankstellen, die an Sonn- und Feiertagen auch Reisebedarf und damit ein ähnliches Warensortiment verkaufen dürfen, gelte andere gesetzliche Regelungen, auf die sich der Kioskbesitzer nicht stützen kann.) (VwG Aachen, 10 L 790/24) – vom 08.11.2024