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Rechtstipp: Für ein Smartphone muss einem Beamten keine Beihilfe gezahlt werden
Ein Beamter kann nicht durchsetzen, dass ihm Beihilfe für ein Smartphone zur Blutzuckerkontrolle bezahlt wird. Das gelte auch dann, wenn das Handy mit einer App ausgestattet ist, die dem medizinischen Zweck dient. Es handelt sich bei dem Gerät trotzdem um einen "Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung", für den es keine Beihilfe gibt. Geräte, die auch von gesunden Menschen üblicherweise genutzt werden und als "Multifunktionsgerät" gelten, sind von der Beihilfe ausgenommen. Unerheblich sei es auch, dass das Smartphone zur Bedienung der Insulinpumpe erforderlich sei. (Bayerischer VGH, 24 ZB 23.1840)