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Rechtstipp: Für ein Pflichtpraktikum gibt es keinen Mindestlohn
Eine junge Frau, die beabsichtigt, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben, kann für die Zeit eines sechsmonatigen Praktikums (das als Zugangsvoraussetzung für das Studium gilt) auf einer Krankenpflegestation nicht eine Bezahlung nach Mindestlohn durchsetzen. Das Gesetz schließe nicht nur obligatorische Praktika von einer Mindestlohnbezahlung aus, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dabei sei es unerheblich, dass die ausgewählte Universität eine private Hochschule sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie staatlich anerkannt ist. (BAG, 5 AZR 217/21)