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Rechtstipp: Erst nach dem ersten Gehalt kann es Entgeltfortzahlung geben

06.03.2025

Unterschreibt ein Arbeitsloser einen Arbeitsvertrag, arbeitet er jedoch nicht einen einzigen Tag für den Betrieb, weil er sich direkt zu Beginn des Beschäftigtenverhältnisses krankmeldet, so kann er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber haben (hier hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis 2 Wochen nach Beginn im Rahmen der Probezeit gekündigt). Der Arbeitnehmer konnte nicht mit der Begründung "Lohnfortzahlung im Krankheitsfall" durchsetzen, das Beschäftigtenverhältnis habe schon mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag zu laufen begonnen. Das ist erst dann der Fall, wenn das erste Gehalt geflossen ist. Mit der Wartezeit werde verhindert, dass die Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 16 KR 61/24) - vom 21.01.2025

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