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Rechtstipp: Erbrecht/Mietrecht - Sind die Erben unklar, darf der Vermieter Nachlasspflege fordern
Stirbt eine Mieterin und sind keine Erben vorhanden, so kann der Vermieter für die Abwicklung des Mietverhältnisses beantragen, dass ein Nachlasspfleger eingesetzt wird. In dem konkreten Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht war eine verwitwete und kinderlose Mieterin gestorben - und die Erben beabsichtigten, das Erbe auszuschlagen. Der Vermieter beantragte gerichtlich einen Nachlasspfleger, den das Nachlassgericht ablehnte, weil drei postalische Adressen von potenziellen Erben bekannt gewesen seien - zu Unrecht. Der Vermieter konnte sich durchsetzen. Das Gericht ordnete eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Beendigung, Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses an. Nach dem Gesetz hat der Vermieter Anspruch auf Einsetzung eines Nachlasspflegers, „wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (…)“. Es sei nicht erforderlich, dass „ein sicherungsbedürftiger Nachlass existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist“. (Brandenburgisches OLG, 3 W 35/21)