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Rechtstipp: Erbrecht/Grundbuch - Es muss nicht immer ein Erbschein sein

21.02.2022

Grundsätzlich muss ein Grundbuch „berichtigt“ werden, wenn eine Immobilie vererbt wird. In der Regel wird dafür ein Erbschein vorgelegt. Doch es können auch andere Nachweise anerkannt werden. In dem konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, bei dem die Ehefrau Eigentümerin einer Immobilie war. Die beiden errichteten beim Notar ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu so genannten Vorerben einsetzten. Nacherben des zuerst Versterbenden und Erben des länger Lebenden sollten die "gemeinschaftlichen Abkömmlinge" zu gleichen Teilen sein. Der Nacherbfall sollte beim Tod des Vorerben und auch bei einer Wiederverheiratung des Vorerben eintreten. Die Frau starb und ihr Mann wurde "Vorerbe" im Grundbuch. Später heiratete der, und die (einzige) Tochter beantragte, als alleinige Nacherbin ins Grundbuch eingetragen zu werden. Dabei versicherte sie an Eides statt, dass sie der einzige „gemeinschaftliche Abkömmling“ ist. Das Grundbuchamt bestand auf einen Erbschein - zu Unrecht. Weil der Mann neu geheiratet hatte, sei der Nacherbfall eingetreten. Die gemeinsame Tochter sei Erbin der Mutter geworden und müsse ins Grundbuch eingetragen werden. Und das auch dann, wenn sie statt eines Erbscheins das notarielle gemeinschaftliche Testament der Eltern vorlegt, in dem steht, dass sie Erbin der Mutter wird, sobald der Vater neu heiratet. (OLG Frankfurt am Main, 20 W 96/20)

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