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Rechtstipp: Erbrecht - Ein "höchstpersönlicher" Wunsch kann nicht auf "Unbekannte" übergehen
Ein Mann, der Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter geworden ist, kann nicht verlangen, dass die Kinder der Nichte seiner Mutter (die 3 Jahre später ebenfalls gestorben ist) für die Grabpflege des Familiengrabes aufkommen. Das gelte auch dann, wenn seine Mama dieser Nichte per Testament seinerzeit 8.000 Euro „für die Grabpflege“ vermacht hatte. Er kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass es sich bei der Geldzuweisung um ein Vermächtnis mit Auflage gehandelt habe, das von den Erben weiterzuführen sei. Diese Auflage sei nicht zeitlich oder auf ein bestimmtes Kostenvolumen begrenzt. Die Erben der Nichte dürfen mit Recht davon ausgehen, das Vermächtnis sei so zu verstehen gewesen, dass die Grabpflege durch die die Nichte persönlich gewünscht war. Nur dafür sei das Geld gewesen. Diese „höchstpersönliche Auflage“ könne nicht die Erben übergehen. Der Mann ist auch nicht berechtigt, die Auflage zwangsweise durchzusetzen. (Hier kam außerdem hinzu, dass verstorbene Mutter die späteren Erben ihrer Nichte gar nicht kannte und zwischen ihnen auch kein verwandtschaftliches Verhältnis bestand.) (AmG München, 158 C 16069/22)