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Rechtstipp: Erbrecht - Auch ein Arzt darf vom Patienten bedacht werden

15.08.2025

Hat ein Mann mit seinem Hausarzt einen »Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag« geschlossen, nach dem der Arzt verschiedene ärztliche Leistungen, medizinische Beratungen und Behandlungen, sowie Hausbesuche und telefonische Erreichbarkeit sicherstellen muss, so ist die im Vertrag ebenfalls festgelegte Übertragung eines (Teil-)Grundstücks auf den Arzt im Fall des Todes des Patienten nicht unwirksam. Das gelte auch dann, wenn die Erbschaft eigentlich gegen die Berufsordnung für Ärzte verstößt, nach der Ärzte keine Geschenke oder andere Vorteile fordern oder annehmen dürfen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Hier liege jedoch eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses nicht vor. Den die Vorschrift im Berufsrecht der Ärzte verbiete nur ein Verhalten des Arztes, sie schütze aber gerade nicht den Patienten oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. Der Patient durfte seinen Arzt im Rahmen seiner Testierfreiheut als Erben einsetzen. Jeder dürfe über den Tod hinaus nach seinen Vorstellungen über sein Vermögen verfügen. (BGH, IV ZR 93/24) – vom 02.07.2025

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