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Rechtstipp: Eine vorläufige Mieterhöhung gibt es nicht
Ein Vermieter kann eine Mieterhöhung nicht wirksam umsetzen, wenn »zum Zeitpunkt der Erhöhungserklärung die zugrunde liegenden Modernisierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen sind«. In dem konkreten Fall ging es unter anderem um Fassadendämmungen sowie um eine energetische Modernisierung der Heizungsanlage. Sind die Arbeiten zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die höhere Miete verlangt, noch gar nicht abgeschlossen, so darf er auch nicht die (hier um rund 320 €) höhere Miete verlangen. Die Mieterhöhungserklärung war formell unwirksam. Denn dem Vermieter selbst waren die Gesamtkosten noch nicht bekannt. Vorläufige Mieterhöhungen oder Mieterhöhungen in Etappen seien unzulässig. Hier hatte der Vermieter nach Widerstand von Mietern »vorläufige Mieterhöhungen« verlangt – zu Unrecht. (LG Berlin, 64 S 116/22) - vom 20.03.2023