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Rechtstipp: Eine "humanitäre Motivation" rechtfertigt Untervermietung

22.11.2023

Will eine Mieterin eine nach Deutschland geflüchtete Ukrainerin aufnehmen und ein Zimmer an sie untervermieten, so kann sie das gegen den Willen ihres Vermieters durchsetzen. Eine derartige "humanitäre Motivation" könne das im Mietrecht erforderliche "berechtigte Interesse" begründen. Die Vermieterin darf ihre Erlaubnis für die Untervermietung nicht an die Bedingung knüpfen, dass die Mieterin einer Indexmiete zustimme. Die Mieterin habe „vernünftige Gründe“, die ihren Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen. Dazu gehören auch höchstpersönliche Interessen, sofern die „nicht ganz unerheblich“ sind. Solche lagen hier vor. Eigentlich sollen die Vorschriften zur Untervermietung nur den Mieter selbst schützen. Flüchtlingshilfe kann aber ein eigenes Interesse des Mieters sein. (LG Berlin, 65 S 39/23)

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