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Rechtstipp: Ein Sanierungsstau ist keine Zerstörung
Hat eine Frau in einer Wohnanlage neben ihrer Eigentumswohnung auch das Sondereigentum an drei Etagen eines Parkhauses und wurde das Gebäude im Lauf der Jahre von der Eigentümergemeinschaft vernachlässigt, so dass es erheblich sanierungsbedürftig geworden ist (mit Ausnahme der drei Etagen der Eigentümerin, die sie an ein nebenan gelegenes Hotel vermietete), so kann die Gemeinschaft nicht gegen den Willen der Eigentümerin ein Nutzungsverbot für das gesamte Parkhaus beschließen. (Hier „gestattete“ die Eigentümerversammlung der überstimmten Frau, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zu beauftragen und etwaige Maßnahmen selbst zu tragen.) Die Eigentümergemeinschaft muss das baufällige Parkhaus wieder instand setzen - und zwar auch dann, wenn die Sanierungskosten den Verkehrswert übersteigen. Ein Sanierungsstau sei nicht mit einer Zerstörung gleichzusetzen. (BGH, V ZR 225/20)