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Rechtstipp: Ein Betonsockel ist in einer Tiefgarage kein überraschendes Hindernis

17.07.2025

Touchiert eine Autofahrerin beim Ausparken in einer Tiefgarage einen kniehohen Betonsockel, so kann sie keinen Schadenersatz gegen den Betreiber des Parkhauses durchsetzen Denn ein solcher Sockel ist kein »ungewöhnliches Hindernis« in einer Garage. Das gelte auch dann, wenn der Sockel bei Umbaumaßnahmen nachträglich errichtet worden sei und bereits andere Unfälle verursacht habe. Ob der Sockel kürzlich errichtet wurde oder (wie die Baufirma aussagt) schon seit Jahren dort steht, ist unerheblich. Ist der Sockel gut sichtbar, so dürfe die Baufirma darauf vertrauen, dass die Autofahrer/innen ihn wahrnehmen. Beschädigungen am Auto seien auf Fahrfehler zurückführen. (AmG München, 231 C 13838/24) - vom 09.08.2024

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