Steuertipp: Kindergeld - Bei volljährigen Kindern muss genau hingeschaut werden
Steuertipp: Auch «bedingter Vorsatz» kann Steuerhinterziehung bedeuten
Rechtstipp: Ein berufsbegleitendes Seminar ist keine «Freizeitveranstaltung»
In der ersten Zeit der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelmäßig nicht durchgeführt werden und wurden oft auf einen späteren Termin verlegt. Für Freizeitveranstaltungen wurde allgemein festgelegt, dass Kunden - unter bestimmten Voraussetzungen - Gutscheine akzeptieren mussten. Anders ist das bei Fortbildungsveranstaltungen - und zwar auch dann, wenn sie „in der Freizeit“ stattfinden (sollten). Hat eine Arbeitnehmerin eine solche Fortbildung gebucht (hier ging es um ein Seminar zum „Agile Coach“, das in Terminblöcken über einen Zeitraum von knapp 6 Monaten gehen sollte), wird das aber wegen der COVID-19-Pandemie verlegt und später als Webinar durchgeführt, so kann die Frau die Kursgebühr erstattet verlangen, wenn sie an dem neuen Termin verhindert ist. Der Veranstalter habe erkennen müssen, dass eine „termingerechte Leistung für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen ist“. Im Berufsleben stehende Personen verfügen in der Regel nicht beliebig über ihre Arbeitszeit – und sind außerdem teilweise auch familiär gebunden. (OLG Celle, 11 U 66/21)