Steuertipp: Versicherungssteuer - Eine Krankenversicherung ist keine Unfallversicherung
Rechtstipp: Was jahrelang geduldet wurde, kann nicht plötzlich "fristlos Kündigung" bedeuten
Rechtstipp: Ein 15.000 Euro-Skonto bei 70.000 Euro-Rechnung ist unzulässig
Soll eine Einbauküche einem Ehepaar insgesamt 70.000 Euro kosten, wofür das Küchenstudio aber einen »Skontobetrag« in Höhe von 15.000 Euro einräumte, wenn das Paar «bis zum Tag der Lieferung und Rechnungstellung vollständig bezahlt«, so ist diese Vereinbarung nichtig. Bezahlt das Paar die Küche erst rund eine Woche nach Erhalt der Rechnung, und ziehen die Eheleute den Skontobetrag trotzdem ab, so muss das Küchenstudio das akzeptieren. Denn die Zahlungsbedingung gebe dem Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung wegen Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, will er den Skonto nicht verlieren. Außerdem sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro nicht zumutbar und der »Skontobetrag« wegen seiner Höhe im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als »unzulässige Vertragsstrafe« zu werten. Branchenüblich sein ein Skonto von 1 bis 3 Prozent. (Pfälzisches OLG Zweibrücken, 5 U 38/23) - vom 25.06.2024