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Rechtstipp: Eigentumswohnung - Einem Eigentümer darf der Zutritt zur Versammlung nicht verwehrt werden
Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus vier Parteien, und wurde eine Eigentümerversammlung zu einer Zeit angesetzt, in der sich wegen der Einschränkungen durch Corona lediglich 5 Personen treffen durften, so sind die Beschlüsse der Versammlung nichtig, wenn einem Eigentümer die Teilnahme verweigert wurde, weil neben den drei Miteigentümern der Verwalter und eine Mitarbeiterin des Verwalters bereits im Raum waren. Dem vierten Eigentümer wurde deswegen der Zutritt verweigert. Er stellte »unter Protest« einem anderen Eigentümer eine Vollmacht aus, und klagte später auf »Unwirksamkeit der Beschlüsse« – mit Erfolg. Sein Teilnahmerecht sei verletzt worden. Ein solcher Ausschluss von einer Versammlung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte dar. Der Versammlungsort müsse so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme möglich ist. Bei »nur« fünf Wohnungseigentümern war das zumutbar. (LG Frankfurt am Main, 2-13 S 4/22)