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Rechtstipp: Eigentumswohnung: Ein digitaler Türspion muss von der Gemeinschaft genehmigt werden

07.10.2025

Baut einWohnungseigentümer einen digitalen Türspion in die Eingangstür seiner Wohnungein, ohne die Eigentümergemeinschaft darüber vorab abstimmen zu lassen, so kannein anderer Eigentümer, der sein Persönlichkeitsrecht durch den Türspionverletzt sieht, dagegen vorgehen und die Entfernung des Geräts durchsetzen. Dasgelte auch dann, wenn es weder über eine dauerhafte Speicherfunktion noch überdie Möglichkeit verfügt, Signale an andere Geräte zu senden. Auch die Tatsache,dass der Eigentümer, der den Spion einbauen ließ, sehbehindert ist, änderenichts daran, dass er für diese bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentumeinen Beschluss der Eigentümergemeinschaft benötigt. (LG Karlsruhe, 11 S162/23) – vom 17.05.2025

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