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Rechtstipp: Eigentumswohnung - Bauträger muss für Verzögerungen aufkommen

11.06.2024

Kann ein Bauträger den vertraglich festgelegten Zeitpunkt für die Bezugsfertigkeit der neuen Wohnung nicht einhalten, so ist er verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die dem Eigentümer durch die Verzögerung entstanden sind. Das könne auch Kosten sein, die für die Zwischenlagerung einer Küche anfallen, die der Eigentümer vom Händler abnehmen musste - jedoch noch nicht in die Wohnung einbauen lassen konnte. Den Betrag für die Einlagerung konnte er als Schadenersatz gegen den Bauträger geltend machen. Wäre die Wohnung rechtzeitig fertiggestellt gewesen, so wäre eine Einlagerung nicht erforderlich gewesen. (OLG Düsseldorf, 21 U 9/22)

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