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Rechtstipp: Ehegattenunterhalt - Ein sehr teurer Firmenwagen muss nicht voll angerechnet werden

27.12.2024

Grundsätzlich erhöht ein Firmenwagen, den ein Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, das Einkommen. Lebt der Arbeitnehmer in Scheidung und wird sein Einkommen zur Grundlage genommen, um den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, so erhöht ein Firmenwagen das Einkommen (hier nach der 1-%-Methode ermittelt, wonach 1 Prozent des Bruttolistenpreises auf das Monatseinkommen aufgeschlagen wird). Handelt es sich bei dem Firmenwagen allerdings um einen sehr kostspieligen Wagen, der vorrangig Repräsentationszwecken im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dient, und den sich der Mann privat nicht angeschafft hätte, so muss er sich nicht den vollen Satz aufschlagen lassen. Statt der eigentlich fälligen mehr als 900 Euro (für das Auto, das mit 90.200 € gelistet war), wurde hier ein Nutzungsvorteil in Höhe von 400 Euro ermittelt.) (OLG Hamm, 4 UF 6/23) - vom 04.03.2024

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