Steuertipp: Beiträge an Unterstützungskasse können Sonderausgaben sein
Rechtstipp: Maklerrecht - Versteckte unberechtigte Posten lassen die ganze Rechnung platzen
Rechtstipp: Duschen kann Arbeitszeit sein
Das Duschen und Waschen nach der Arbeit kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein, wenn die Körperreinigung mit der geschuldeten Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängt. Dann liege eine »Fremdnützigkeit« vor, die zu vergüten ist. Das gelte auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer bei der Arbeit so sehr verschmutzt, dass ihm der Weg nach Hause ungewaschen nicht zugemutet werden kann oder wenn zwingende arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften das Waschen nach der Arbeit verlangen. Allerdings führt nicht jede Verschmutzung dazu, dass die Reinigung am Ende des Einsatzes zur Vergütungspflicht führe. Übliche Körperreinigung (wie das Beseitigen von Schweiß) diene der »Befriedigung privater Bedürfnisse«. Für die Bezahlung seien auch »individual- oder kollektivrechtliche Regelungen« zulässig, wonach Körperreinigungszeiten anders vergütet werden dürfen als die eigentliche Arbeit. (BAG, 5 AZR 212/23) - vom 23.04.2024