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Rechtstipp: Durchgewirbelter Flugplan kann außergewöhnlich sein und Flüge canceln
Gerät ein Flugplan wegen eines Schneesturmes durcheinander, so kann die Airline einen - eigentlich durchführbaren - Flug auch vorsorglich streichen, wenn dadurch weitere Verspätungen verhindert werden können. Wird ein Abendflug, der um 18.15 Uhr (von Stuttgart nach Hamburg) starten sollte, um 20.30 Uhr mit der Begründung gestrichen, Verspätungen am nächsten Tag vorzubeugen, so hat eine Passagierin, die einen Tag später am Ziel ankommt, keinen Anspruch auf die Entschädigungszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Es liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, der dazu führt, dass die Airline bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen einen Spielraum hat. Dass der Flug an sich noch am selben Abend verspätet hätte stattfinden können, müsse dann hintenanstehen. (BGH, X ZR 136/23) - vom 24.09.2024