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Rechtstipp: Die Inflationsprämie durfte an die geleistete Arbeit gekoppelt sein
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten eine Prämie für die Abmilderung der Inflation gezahlt haben, durften dabei Arbeitnehmer/innen ausschließen, die das ganze Jahr über arbeitsunfähig krank waren und auch keine Vergütung für geleistete Arbeit erhalten haben. Der Arbeitgeber darf die Zahlung der Prämie davon abhängig machen, ob das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsunfähigkeit ruht oder nicht. Dadurch werde der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Es handelt sich um »Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, das zu einem anderen Zeitpunkt fällig wird als das übliche Entgelt«. Die Prämie durfte als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet sein. (LAG Baden-Württemberg, 10 Sa 4/24) - vom 14.08.2024